Allgemeine Geschäftsbedingungen & Hinweise

Im Nachfolgenden wird der Veranstalter als Auftraggeber bezeichnet. 
Die Firma Ton-Licht Systemtechnik wird als Auftragnehmer geführt.
Der Auftragnehmer wird am Veranstaltungsort durch den Techniker vertreten. 
Es ist der Begriff "Personal" zulässig wenn weitere Mitarbeiter für Dienste zugeteilt sind, die in den Aufgabenbereich der Firma Ton-Licht Systemtechnik fallen. Zugehörigkeit und der Einsatzzweck der Mitarbeiter zur Firma Ton-Licht Systemtechnik wird dem Auftraggeber mitgeteilt. 

Der Auftraggeber hat kein Recht und keine Befugnis, Personal im Aufgabenbereich des Auftragnehmers hinzuzufügen, zu ersetzen oder zu sparen. Personen die nicht über die Firma Ton-Licht Systemtechnik beschäftigt sind, sind nicht versichert und dürfen daher nicht eingesetzt werden. 

Vor dem Aufbau von Ton- Licht- Bühnen- oder Riggingequipment ist eine Begehung des Veranstaltungsorts und eine Besichtigung der elektrischen Anlagen und Fluchtwege, durch den Auftraggeber und dem Techniker, durchzuführen. Dies dient in erster Linie dazu, Risiken im Vorfeld zu erkennen, Mängel zu beheben und um Kapazitäten im weiteren Verlauf sinnvoll zu nutzen. Böden und vorhandene Bühnen bzw. Podeste müssen geschlossen, tragfähig und gesichert sein. Im Zweifelsfall hat der Techniker das Recht erst mit dem Aufbau und der Montage zu beginnen sobald Risiken und Mängel beseitigt wurden. 

Dem Techniker wird das Recht eingeräumt, sich jederzeit vor, auf und hinter der Bühne, sowie am FOH-Platz aufzuhalten und sich frei zu bewegen. Bei Feststellung von Risiken und Schäden, welche die Sicherheit von Personen, des technischen Equipments, sowie den Verlauf der Veranstaltung beeinträchtigen könnten, hat der Techniker zudem freies Handlungsrecht, indem er befugt ist elektrische Anlagen und Geräte umgehend außer Betrieb zu nehmen, und/oder Bühne, Podeste und Tanzfläche durch den Veranstalter oder dem Sicherheitspersonal räumen zu lassen. Gleiches gilt, wenn die Sicherheit von Konstruktionen durch Personenansammlungen und deren Verhalten beeinflusst wird. Für folgende Verluste jeglicher Art, kann der Auftragnehmer nicht haftbar gemacht werden. Die Entscheidung zur Weiterführung nach Beseitigung von Mängeln und Schäden, liegt im Ermessen des Technikers. 

Der Auftraggeber sorgt für die notwendigen abgesicherten Stromanschlussmöglichkeiten nach DIN. Wird bei einer Veranstaltung die Energie durch ein Aggregat geliefert, hat der Auftraggeber für alle nötigen und fachgerechten Anschlüsse bis zur Bühnenkante zu sorgen. Das Aggregat muss stabilisiert sein! Für Schäden die durch nicht fachgerechte Stromanschlüsse seitens der Hauselektrik oder Stromaggregate am Veranstaltungsort entstehen, haftet der Veranstalter. Im daraus folgenden Schadensfall kann der Techniker seine Arbeit nur eingeschränkt, nicht pünktlich oder gar nicht aufnehmen. Hierfür kann der Techniker in keinster Weise haftbar gemacht werden. 

Es werden ausschließlich firmeneigene, technische Geräte der Firma Ton-Licht Systemtechnik verwendet. Diese sind in einwandfreiem Zustand, betriebssicher und geprüft. Die Änderung eines technischen Plans, hat der Auftraggeber dem Techniker unverzüglich zu melden. Insbesondere dann, wenn mehrere Künstler/Musiker/Redner Zugriff auf das Equipment der Firma Ton-Licht Systemtechnik erhalten sollen. 

Das Equipment ist durch den Auftragnehmer nicht versichert. 

Der Auftraggeber haftet für Verlust und Schäden am Equipment verschuldensunabhängig. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine entsprechende Versicherungen, Veranstalterhaftpflicht- und Elektronikversicherung, zum Materialneuwert abzuschließen und auf Verlangen des Auftragnehmers vorzulegen. 

Der Auftraggeber hat für einen, der Witterung angepassten, Stellplatz für technische Ausrüstung zu sorgen und dass dem Techniker ausreichend Fläche/Platz und Mobiliar, z.B. Tisch, Stuhl, für Equipment zur Verfügung steht. Der Arbeitsplatz darf nicht verschmutzt, nass oder uneben sein. Zudem stellt der Auftraggeber sicher, dass das Equipment vor Sonneneinstrahlung, Regen, Fremdzugriff oder sonstigen Fremdkörpern geschützt ist. Sollten dennoch Geräte der Firma Ton-Licht Systemtechnik durch ungeeignete Unterstellmöglichkeiten beschädigt oder entwendet werden, haftet der Auftraggeber für die entstandenen Schäden.
Aus organisatorischen oder zeitlichen Gründen kann es nötig sein, das bereits vor Veranstaltungsbeginn technische Ausrüstung zum Veranstaltungsort geliefert und montiert werden muss. In dieser Zeit hat der Auftraggeber und/oder das Sicherheitspersonal für die Sicherheit der Ausrüstung zu sorgen, falls sich kein Mitarbeiter der Firma Ton-Licht Systemtechnik am Veranstaltungsort befindet.
 

Ein Rücktritt seitens des Auftragnehmers ist nur durch höhere Gewalt, Krankheit, Unfall, Diebstahl oder defektes Equipment möglich. Der Auftragnehmer wird in diesem Fall alles in seiner Macht mögliche unternehmen, verpflichtet sich jedoch nicht dazu, dem Auftraggeber gleichwertigen Ersatz zu liefern. 
Ausgenommen bei Tod. Der Auftraggeber wird so früh wie möglich über den Ausfall informiert. Ein Anspruch auf Schadensersatz, gegenüber des Auftragnehmers, kann nicht geltend gemacht werden. 

Bei Veranstaltungen mit größeren Besucherzahlen, hat der Auftraggeber die Aufsicht und die Sicherheit durch Sicherheitspersonal zu bewerkstelligen. Konflikte und Zwischenfälle, zwischen Personen, Gruppen und dem Personal der Firma Ton-Licht Systemtechnik, die nachweislich durch mangelndes Einschreiten oder durch fehlendes Sicherheitspersonal ein Risiko darstellen, werden angezeigt. 
In Konfliktsituationen hat der Auftraggeber und/oder das Sicherheitspersonal für die Deeskalation zu sorgen. Ein fehlender Sicherheitsdienst, stellt weder Tag noch Nachts eine Grundlage dar, den Aufbau der Anlagen und Konstruktionen zu verändern und den Auftraggeber von seiner Aufsichtspflicht zu entbinden. 
Besonders bei Veranstaltungen über mehrere Tage, ist die Aufsicht dauerhaft zu bewerkstelligen. Bei Diebstahl haftet der Veranstalter in vollem Umfang! 

Für Personen- und Sachschäden während einer Veranstaltung haftet ausschließlich der Auftraggeber, soweit der Schaden nicht durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten durch Personal der Firma Ton-Licht Systemtechnik verursacht wurde. Für Schäden an Equipment und Musikdatenträgern, die während einer Veranstaltung durch Gäste, Besucher und Teilnehmer fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden, haftet ebenfalls der Auftraggeber. Soweit der Techniker, durch nicht von ihm zu verantwortende Umstände, wie höhere Gewalt (Naturkatastrophen, Witterung, behördliche Anordnung, Betriebsstörungen, Stromausfall oder Stromschwankungen, sicherheitsrelevante Ereignisse, usw.), die vereinbarte Leistung nicht erbringen kann, hat der Auftraggeber kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag, keinen Anspruch auf Schadensersatz und kein Recht auf Zurückhaltung einer Zahlung. Die Zahlung ist dennoch in voller Höhe zu leisten. In diesem Fall kann zusätzlich geprüft werden ob ein Ersatztermin sinnvoll ist und ausgehandelt werden kann. 

Das Umbauen/Umsetzen der Ton-, Licht- oder Bühnenanlage/Konstruktion ist grundsätzlich ausgeschlossen! Dies kann nur mit Unfall verhütenden Maßnahmen begründet werden. Darunter fallen, wenn die Sicherheit der Besucher, Techniker und Künstler gefährdet ist und Mängel oder Beschädigungen an Material, Bühne und des Lokals auftreten bzw. auftreten können. Geringfügige Änderungen, soweit technisch und konstruktiv möglich, wie das Absenken von fliegenden Konstruktionen, Neu- oder Umverlegung von Kabel und Änderungen, welche Messungen und Performance nicht beeinträchtigen, werden ohne Aufschlag vorgenommen. Sollten dennoch derartige Arbeiten ohne die oben genannten Gründe erwünscht sein, werden 60% der Endsumme aufgeschlagen. Der Mangel an Aufsichtspersonen während der Abwesenheit des Technikers, stellt keine Begründung für einen Umbau dar. 

Der Techniker behält sich das Recht vor weitere Maßnahmen, die nicht aufgeführt wurden, jedoch zur Unfall- und Schadensverhütung dienen, zu ergreifen. Dem Techniker ist daher Folge zu leisten. Muss die Performance aus einem der aufgeführten Gründe abgebrochen werden, wird trotzdem die volle Summe des Vertrages fällig. 

Zum Ein- und Ausladen des Equipments ist für freie Zufahrt zum Veranstaltungsort zu sorgen. Zudem sind Parkmöglichkeiten für PKW, Transportfahrzeuge, und bei längerer Veranstaltungsdauer ggf. Wohnmobile, in unmittelbarer Nähe des Einsatzortes vom Auftraggeber zu gewährleisten. Während der Einsatzzeit ist die übliche Verpflegung durch den Auftraggeber zu stellen. Des Weiteren stellt der Auftraggeber ab einer Einsatzzeit von 2 Tagen eine einfache, günstige und saubere Unterkunft, mit Sanitär- und Schlafraum in der Nähe des Einsatzortes, für die Mitarbeiter der Firma Ton-Licht Systemtechnik oder übernimmt die Kosten für eine verfügbare Unterkunft. 

Der Veranstalter wird darauf hingewiesen, das zur Vorführung kopierte Medien benutzt werden können. GEMA und sonstige Gebühren werden vom Auftraggeber getragen. Eine Playlist oder Tracklist wird von der Firma Ton-Licht-Systemtechnik nicht erstellt. 

Einsätze und Transporte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland werden durch den Fuhrpark der Firma Ton-Licht Systemtechnik bewältigt. Bei Einsätzen über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus, darf der Auftragnehmer eine Spedition beauftragen, welche das Equipment und Personal zum Einsatzort befördert. Die Be- und Entladung hat unmittelbar bei den Geschäftsräumen der Firma Ton-Licht Systemtechnik und dem Einsatzort stattzufinden. Die Kosten für Be- und Entladung, Verpackung (z.B. Container, Paletten), Versicherung und anfallende Verpflegungskosten für das Personal der Firma Ton-Licht-Systemtechnik auf dem Reiseweg (Hin- & Rückweg), übernimmt der Auftraggeber. 

Der Kostenvoranschlag stellt keine Auftragsbestätigung dar. Seine Gültigkeit ist zeitlich begrenzt. In diesem Zeitraum kann bereits die Vorbereitung und Planung nötig sein welche in dieser Phase auch telefonisch abgewickelt werden kann. Dies wird als Arbeitszeit angesehen. Zusätliche Leistungen können einem Kostenvoranschlag, auch nachträglich, hinzugefügt werden. 

Der Kostenvoranschlag beschränkt sich lediglich auf die eingetragene Arbeitszeit. Sollte eine Veranstaltung länger als geplant andauern, oder ist ein früheres Erscheinen des Technikers erforderlich, wird dies berechnet. 
Die Auftragsbestätigung/Erteilung hat schriftlich und nur vom Auftraggeber zu erfolgen. Gleiches gilt bei Kündigung und Rücktritt vom Vertrag. Dafür zulässig sind Briefkontakt, E-Mail, und Instant Messaging (Nachrichtensofortversand) via WhatsApp. Dienste und Schriftverkehr über soziale Netzwerke wie Threema, Telegram, iMessage, Signal, Snapchat, Facebook Messenger, Instagram, TikTok, InstaGoogle Hangouts oder Skype, usw., werden nicht unterstützt und sind somit für die Abwicklung nicht zulässig. Die Auftragsbestätigung muss mindestens 30 Tage vor der Veranstaltung erfolgen um Vorbereitungen treffen und technisch sorgfältig planen zu können. Zu unseren Leistungen zählen alle Arbeiten und Tätigkeiten, welche für einen reibungslosen, sicheren Ablauf und zur Erfüllung des Auftrags nötig sind. Kommisionierung, Beschaffung, Einrichtung, Programmierung, Verladung, Transport, Montage- & Demontage, techn. Prüfungen vor Ort, Bedienung und Durchführung, Nachbereit und Endreinigung ggf. Instandsetzung. Ohne schriftliche Bestätigung wird keine Leistung erbracht. Alle Änderungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform (Papier, E-Mail). Ein Rücktritt wird im Punkt "Rücktritt vom Vertrag", gesondert behandelt. Die Kündigung oder Stornierung eines unterschriebenen Vertrages muss schriftlich festgehalten werden. Die Kündigungsfrist eines Auftrages beträgt 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn. Nach dieser Frist, bleibt der Veranstalter an die Firma Ton-Licht-Systemtechnik für die geplante Veranstaltung gebunden. Inhalte und Medien welche aufgeführt werden sollen, sind bis mindestens 14 Tage vor der Veranstaltung auf Qualität und Kompatibilität mit unseren Geräten zu prüfen. In einigen Fällen ist es nötig Daten zu konvertieren. Dieser Service kann kostengünstig angeboten werden. Nachträglich eingereichte Inhalte werden nicht berücksichtigt. 

Sollte eine Veranstaltung trotz gültigen Vertrag nicht stattfinden und die Kündigungsfrist ist verstrichen, ist der Veranstalter verpflichtet den Auftragnehmer unverzüglich in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall ist die Firma Ton-Licht-Systemtechnik zu entschädigen, indem 80% der Summe berechnet werden, welche innerhalb 7 Werktage fällig sind. Eine Anzahlung, Terminreservierung und/oder Rückhaltung technischer Mittel errechnet sich aus 20% der Gesamtsumme und ist unmittelbar nach Vertragsunterzeichnung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt jedoch höchstens 7 Werktage. Diese kann entweder auf das angegebene Konto überwiesen, oder persönlich bei Vertragsaushändigung gezahlt werden. Damit verbundene Aufträge werden gesichert und vorrangig behandelt. Bei ausbleibender Zahlung verfällt der Termin und der Vertrag ist gegenstandslos. Anzahlungen und Terminreservierungen werden nicht erstattet, sondern bei Vertragsstornierungen berücksichtigt und mit den Ausfallkosten verrechnet. 

Die Zahlung muss innerhalb von 10 Werktagen auf das angegebene Konto überwiesen sein. Nach §19UStG wird keine Umsatzsteuersteuer ausgewiesen. Bei verspäteter Überweisung ist die Firma Ton-Licht-Systemtechnik berechtigt, ein Mahnschreiben zzgl. 15,50€ Mahn- und Bearbeitungskosten an den Auftraggeber zu erstellen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand für Klagen gegen die Firma Ton-Licht-Systemtechnik ist Hof. Dies gilt auch für Klagen der Firma Ton-Licht Systemtechnik gegen den Kunden. Mit Leistung seiner Unterschrift, erklärt sich der Veranstalter mit den Geschäftsbedingungen einverstanden und bindet ihn an den Vertrag mit der Firma Ton-Licht Systemtechnik. 

Die Firma Ton-Licht-Systemtechnik weißt darauf hin, dass personenbezogene Daten wie Name, Anschrift und Telefonnummern nur für den betriebsinternen Gebrauch aufbewahrt werden und diese nicht an Dritte weiter gibt. Mit seiner Unterschrift gibt der Kunde sein Einverständnis für die Aufbewahrung dieser Daten bis zur Löschfrist oder bis zum Widerruf